Geschrieben von Benita Heukamp
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In der Stadt Northeim besteht in der historischen Altstadt auch in diesem Jahr ein Verbot für das Zünden von Feuerwerkskörpern der Kategorie F2. Geregelt wird es durch die Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Stadt Northeim. Der Bereich um die Altstadt wird begrenzt durch die Wilhelmstraße, Friedrichstraße und Göttinger Straße (ab der Einmündung zur Friedrichstraße) sowie durch die Straßen Breiter Weg, Friedrich-Ebert-Wall und In der Fluth. Jegliche Verstöße gegen das Abbrennverbot gelten als Ordnungswidrigkeit und können mit einem Bußgeld von bis zu 5.000 Euro geahndet werden. Daneben gelten weitere Einschränkungen durch die erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz, der zufolge das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden wie Fachwerkbauten untersagt ist. Bei handgeworfener Pyrotechnik muss der Abstand mindestens 25 bis 30 Meter betragen, bei Hochfeuerwerken müssen mindestens 200 Meter zu brandempfindlichen Gebäuden eingehalten werden. Verstöße gegen die genannten Sicherheitsabstände gelten nach gesetzlicher Regelung als Ordnungswidrigkeit und können ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro nach sich ziehen.