Gericht kippt 2G-Regelung im Einzelhandel
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) hat die 2G Regelung im Einzelhandel außer Vollzug gesetzt. Das Gericht folgt in seiner Begründung der Sicht einer Antragstellerin, die einen sogenannten Normenkontrolleilantrag gestellt hatte. An der bisher geltenden Regelung bemängelte das Gericht zum einen fehlende Verhältnismäßigkeit. Zum anderen sei der Gleichheitssatz verletzt. Nach Ansicht des OVG sei die 2G Regelung im Einzelhandel keine notwendige Schutzmaßnahme. Die meisten Kontakte im Einzelhandel fänden ohnehin in Lebensmittelläden statt, die sind aber schon in der zuvor geltenden Verordnung von der 2G Regelung ausgenommen. Zudem lägen keine verlässlichen Daten zur tatsächlichen Infektionsrelevanz im Einzelhandel vor. Eine bloße Übertragung der Erkenntnisse aus Sport- und Freizeiteinrichtungen hält das Gericht für nicht nachvollziehbar. Für ebenfalls nicht nachvollziehbar hält das Gericht die Ungleichbehandlung verschiedener Einzelhandelssektoren. So zählten beispielsweise Blumenläden zur Grundversorgung, Baumärkte aber nicht. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichtes ist unanfechtbar und gilt für ganz Niedersachsen.