Unternehmen müssen Drei-Monats-Frist bei Kurzarbeitergeld beachten
Die Agentur für Arbeit Göttingen appelliert an Unternehmen in der Region, die Drei-Monats-Frist bei Kurzarbeitergeld zu beachten. So entfällt die im Frühjahr aufgrund des Lockdowns gestellte Anzeige auf Kurzarbeit, wenn Betriebe über mehr als drei Monate hinweg keine Kurzarbeit abgerechnet haben. Dabei ist es unerheblich, ob der seinerzeit ausgestellte Bewilligungsbescheid bis zum Jahresende oder darüber hinaus gilt. Um Kurzarbeitergeld weiterhin bewilligt zu bekommen, müsse in solchen Fällen sofort eine entsprechende Anzeige bei der Agentur für Arbeit eingehen. Für November müssen sich Betriebe demnach bis spätestens Ende des Monats gemeldet haben. Die Arbeitsagentur macht auch darauf aufmerksam, dass Kurzarbeitergeld und Umsatzausfallentschädigungen nicht addiert werden, sondern dass das Kurzarbeitergeld hierbei angerechnet wird. Nachdem sich nach dem ersten Lockdown im Frühjahr im Sommer die Corona-Situation entspannt hatte, konnten viele Betriebe wieder zu normalen Arbeitszeiten zurückkehren. Durch den neuen Teil-Lockdown in diesem Monat geht die Arbeitsagentur aber wieder von einem Anstieg in der Kurzarbeit aus. Der Arbeitgeber-Service der Agentur für Arbeit Göttingen erteilt Betrieben bei Fragen zur Kurzarbeit telefonisch unter 0551 / 520 666 Auskunft.