Mutmaßlicher Gefährder darf vorerst nicht abgeschoben werden
Ein mutmaßlicher Gefährder aus Niedersachsen wird vorerst nicht abgeschoben. Das hat das Bundesverwaltungsgericht gestern entschieden. Der türkische Staatsangehörige hatte gegen eine Abschiebungsanordnung des Niedersächsischen Innenministeriums geklagt. Dieses hatte ihm Nähe zu der salafistischen Szene in Göttingen und Kassel vorgeworfen. Zudem soll er sich in kurzer Zeit radikalisiert haben. Die Sicherheitsbehörden stufen ihn als waffenaffin und gewaltbereit ein, ein konkreter Plan zu Gewalttaten habe jedoch noch nicht vorgelegen. Das Bundesverwaltungsgericht begründet das Urteil damit, dass keine Belege für eine intensive und nachhaltige Radikalisierung des Klägers vorliegen würden. Daher sei die Abschiebungsanordnung rechtswidrig. Niedersachsens Innenministerium will weiterhin eine Abschiebung verfolgen. Die endgültige Entscheidung über die Ausweisung ist somit noch nicht gefallen. Bereits im Jahr 2017 hat Niedersachsen als erstes Bundesland auf Grundlage von Paragraph 58a Aufenthaltsgesetz zwei mutmaßliche Gefährder aus Göttingen abgeschoben.