Pavillon in Fußgängerzone: Göttinger Verwaltungsgericht lehnt Eilantrag ab
Das Göttinger Verwaltungsgericht hat einen Eilantrag eines Hauseigentümers in der Fußgängerzone abgelehnt. Dieser hatte sich dagegen gerichtet, dass ein Nachbar wegen seiner Außengastronomie über den Winter einen Pavillon im öffentlichen Straßenraum stehen hat. Dem Antragssteller zufolge sei der in seinem Haus gewerbetreibende Mieter durch den Pavillon in seinem Kundenkontakt beeinträchtigt. Die Kunden würden so keinen guten Einblick auf die Schaufensterauslagen haben. Das Gericht bewertete den Antrag jedoch als unzulässig, weil der Antragssteller als Vermieter nicht davon beeinträchtigt sei. Zudem existiere eine Sondernutzungserlaubnis für den Pavillon. Auch inhaltlich gab das Gericht dem Antrag nicht statt. Einzelne Personen könnten keinen Anspruch geltend machen, dass sie von ihrem Grundstück aus bestmöglich ihre Waren oder Dienstleistungen bewerben können. Ihre Geschäfte müssten auch nicht aus großer Entfernung einsehbar sein. Nur wenn der Betroffene keine Möglichkeit mehr hätte, Kunden auf sich aufmerksam zu machen, könne ein Pavillon verboten werden. Der Antragssteller kann noch bis zum 3. März Beschwerde gegen den Beschluss vor dem Oberverwaltungsgericht in Lüneburg einlegen.