Geschrieben von Mathilde Lemesle
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Das Verwaltungsgericht Göttingen hat zwei Entscheidungen zu Altkleidersammlungen gefällt. Demnach gefährden private Entsorger nicht die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger. Sie dürfen Altkleidung sammeln, allerdings nur, wenn die Entsorgung sichergestellt ist. Zwei private Unternehmen hatten gegen die Stadt Göttingen geklagt, die ihnen das Sammeln eingeschränkt beziehungsweise untersagt hatte. Das Verwaltungsgericht gab der ersten Firma recht. Es konnte nicht erkennen, dass das öffentlich-rechtliche Entsorgungssystem beeinträchtigt wurde. Die Stadt Göttingen hatte dies als Grund angegeben, um den Betrieb der Firma einzuschränken. Vor Gericht konnte sie allerdings keine Zahlen vorlegen, um dies nachzuweisen. Außerdem sei die ordnungsgemäße Entsorgung sichergestellt. Bei der zweiten Firma sei dies allerdings nicht der Fall, deshalb wies das Verwaltungsgericht die Klage ab. Die Klägerin habe ein derart komplexes Firmen- und Gesellschaftsgeflecht gegründet, dass weder zu erkennen sei, welche Abfallmengen die einzelne Gesellschaft abnehme, noch, wer für die ordnungsgemäße Abfallentsorgung innerhalb dieses Firmengeflechts zuständig sei, so das Gericht. Die Gefahr, dass die Klägerin sich aus der Verantwortung ziehe, sei groß. Sie unterlag bereits mit ähnlichen Klagen bei anderen Verwaltungsgerichten. Die unterlegenen Seiten können beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen.